Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte

Der Inter­essent wird informiert, dass für einen Ver­brauch­er bei Abschluss des Mak­lerver­trags außer­halb der Geschäft­sräume des Mak­lers oder auss­chließlich über Fern­ab­satz gemäß § 11 FAGG ein Rück­trittsrecht von dieser Vere­in­barung bin­nen 14 Tagen beste­ht. Die Rück­tritts­frist begin­nt mit dem Tag des Ver­tragsab­schlusses. Die Abgabe der Wider­ruf­serk­lärung kann unter Ver­wen­dung des beigestell­ten Wider­rufs­for­mu­la­rs erfol­gen, ist aber an keine Form gebunden.

Wenn der Mak­ler vor Ablauf dieser vierzehn­tägi­gen Rück­tritts­frist vorzeit­ig tätig wer­den soll (zB Über­mit­tlung von Detail­in­for­ma­tio­nen, Vere­in­barung eines Besich­ti­gung­ster­mins), bedarf es ein­er aus­drück­lichen Auf­forderung durch den Inter­essen­ten, der damit – bei voll­ständi­ger Ver­tragser­fül­lung inner­halb dieser Frist – sein Rück­trittsrecht verliert.

Als voll­ständi­ge Dien­stleis­tungser­bringung des Immo­bilien­mak­lers genügt auf­grund eines abwe­ichen­den Geschäfts­ge­brauchs die Namhaft­machung der Geschäfts­gele­gen­heit, ins­beson­dere sofern vom Inter­essen­ten keine weit­eren Tätigkeit­en des Mak­lers gewün­scht oder ermöglicht wer­den. In diesem Fall kann der Mak­lerver­trag nicht mehr wider­rufen wer­den und ist Grund­lage eines Pro­vi­sion­sanspruch­es, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechts­geschäftes über eine vom Immo­bilien­mak­ler namhaft gemachte Geschäfts­gele­gen­heit kommt.

Im Fall eines Rück­tritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Ver­brauch­er, von den gewonnenen Infor­ma­tio­nen keinen Gebrauch zu machen.